| Bauvertragsrecht Öffentliches Baurecht |
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bearbeitet von RA. Dr. Konrad Ferner 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11 Tel. Nr. 0662 / 841616-0 Fax-Nr. 0662 /841616-16 Email : office@lawconsult.at
Inhalt:
Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 bis 1174 ABGB. Die vertraglichen Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Zunächst kommt es daher darauf an, was die Vertragsparteien konkret mit einander vereinbart haben. Nur wenn die Parteien zu einer konkreten Frage vertraglich keine Regelung getroffen haben, ist darauf zu sehen, was im Gesetz steht.
Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Einer macht ein Angebot, der andere nimmt es an. Die beiden Erklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen und es muß jeweils ein entsprechender Bindungswille des Erklärenden zum Ausdruck kommen, damit ein Vertrag zustandekommt. Wenn die Annahmeerklärung nicht mit dem Anbot übereinstimmt, so stellt sie eigentlich ein Gegenangebot dar.
Wichtig ist, daß eine Ausschreibung noch kein Angebot darstellt, sondern nur eine Einladung, ein Angebot zu machen. Ein solches Angebot wird dann durch Erteilung des Zuschlages angenommen.
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Dieser Erfolg, also ein bestimmtes Ergebnis, wird dann auch geschuldet.
Die Festlegung des Werkes, also des herzustellenden Ergebnisses ist daher besonders wichtig.
Häufig wird mit Vertragsmustern oder unter Einbeziehung von ÖNORMEN gearbeitet. Die Werkvertragsnormen (z.B. ÖNORM A 2060, B 2110 und weitere ca. 40 spezielle Vertragsinhaltsnormen für einzelne Gewerke) gelten nur dann, wenn ihre Gültigkeit vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Es braucht daher eine sogenannte „Einbeziehungsvereinbarung“. Die Önormen sind allgemeine Geschäftsbedingungen besonderer Art. Sie sollen die sich aus dem Gesetz ergebenden werkvertraglichen Rechte und Pflichten ergänzen und konkretisieren. Die Vereinbarung der Anwendbarkeit einer ÖNORM bedeutet häufig im Wege von Verweisungen in dieser ÖNORM auch die Einbeziehung weiterer ÖNORMEN. Oft wird auch vereinbart, daß grundsätzlich eine bestimmte ÖNORM gilt, wobei jedoch hinsichtlich einiger Punkte dann ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Die Wirksamkeit solcher Regelungen ist im einzelnen zu prüfen.
Leistung ohne Entgeltvereinbarung:
Wenn es überhaupt keine Entgeltvereinbarung gibt, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Dieses wird im Prozeß durch einen Sachverständigen ermittelt und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was üblicherweise für eine solche Leistung zu bezahlen ist.
Ein sogenannter Schätzungsanschlag ist eine überschlagsmäßige und beiläufige Schätzung der voraussichtlichen Kosten des Werkes ohne Aufgliederung im einzelnen. Auf einen Schätzungsanschlag ist § 1170 a Abs. 2 ABGB (Warnpflicht bei Überschreitung bei sonstigem Anspruchsverlust) in der Regel sinngemäß anzuwenden.
Wenn aber ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß eine genaue Schätzung unmöglich ist und dann über Drängen des Auftraggebers doch ein ungefährerer Betrag genannt wird, so gilt für diesen Schätzungsanschlag § 1170 a Abs. 2 ABGB nicht. Vielmehr muß dem Auftragnehmer bei dieser Sachlage klar sein, daß der genannte Preis nur ein völlig unverbindlicher Richtwert ist, wobei dann nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden kann (OGH 23.11.1995, 6 Ob 1699/95).
EinPauschalpreis ist die Vereinbarung einer bestimmten Gesamtsumme für einen vereinbarten Leistungsumfang. Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich und zwar insbesondere auch dann, wenn sich herausstellt, daß die ursprünglich veranschlagten Mengen über- oder unterschritten werden.
Kommt es nachträglich zu Veränderungen des vereinbarten Leistungsinhaltes, so wirkt sich dies auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus.
Ein Kostenvoranschlag ist eine detaillierte Zergliederung der zur Herstellung des Werkes erforderlichen Arbeiten und Materialien mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten.
Warnpflicht bei Überschreiten des Kostenvorschlages:
Beim Kostenvoranschlag ohne Garantie kann die endgültige Abrechnung einen geringeren oder einen unwesentlich höheren Preis ergeben. Wenn sich eine beträchtliche Überschreitung als unvermeidlich erweist, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch auf Mehrkosten verliert. Nach einer solchen Anzeige kann der Auftraggeber unter angemessener Vergütung des bis dahin geleisteten vom Vertrag zurücktreten.
Garantierter Kostenvoranschlag:
Beim garantierten Kostenvoranschlag kann der Preis nur geringer, keinesfalls aber höher werden. Hier gilt nach oben hin daher das gleiche, wie beim Pauschalpreis. Bei Verbrauchergeschäften liegt im Zweifel immer ein garantierter Kostenvoranschlag vor. Die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wurde.
Bei einem Einheitspreisvertrag ist das ausgepreiste Leistungsverzeichnis ein Kostenvoranschlag. Das Entgelt des Unternehmers wird nach Fertigstellung der Leistung durch Multiplikation der Einheitspreise mit den tatsächlichen Mengen, Gewichten und Stückzahlen und der anschließenden Addition der sich so ergebenden Positionsergebnisse ermittelt.
Erhöhung eines Pauschalpreises:
Ein Mehrpreis trotz Pauschalpreisvereinbarung oder trotz Vorliegens eines garantierten Kostenvoranschlages kann vom Unternehmer im allgemeinen unter folgenden Voraussetzungen gefordert werden:
§ Bei Änderungswünschen des Bestellers; § bei Mehrleistungen oder zeitlichen Verzögerungen, die auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind und § bei Vorliegen eines beachtlichen Irrtums.
Ein Kalkulationsirrtum ist ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung getreten ist und ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war. Wird die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, daß das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei einem solchen Irrtum nicht um einen bloßen Motivirrtum. Wenn die Kalkulation nicht zum Inhalt des Geschäftes gemacht wurde, sondern dem Vertragspartner gegenüber beispielsweise nur der Preis genannt wurde, wobei die Höhe der Kosten und Aufwendungen, aus denen sich dieser Preis ergibt, einfach falsch eingeschätzt wurden, so handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers:
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen dann, wenn der Auftragnehmer rechtswidrig gehandelt hat, insbesondere also vorwerfbar gegen den abgeschlossenen Vertrag verstoßen hat und dem Auftraggeber dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Auftraggeber hat Rechtswidrigkeit (z.B. also den Verstoß gegen den Vertrag), Kausalität und Höhe des Schadens nachzuweisen. Bei Vorliegen eines Vertragsverhältnisses wird das Verschulden vermutet, sodaß hier der Auftragnehmer nachweisen muß, daß ihn an der Vertragswidrigkeit kein Verschulden trifft.
Schadenersatzansprüche können innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche können daher auch noch lange nach Ablauf der Gewährleistungsfrist akut werden.
Der Auftraggeber kann sich bei Vorliegen eines Mangels sowohl auf Gewährleistung wie auch auf Schadenersatz stützen. Es sind dann jeweils gesondert die Voraussetzungen zu prüfen.
Untaugliches beigestelltes Material und untaugliche Pläne:
Mißlingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Autraggeber beigestellten Materials, beigestellter Pläne oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Auftraggeber nicht gewarnt hat (§ 1168 a ABGB).
Die Warnpflicht ist in der Praxis besonders wichtig. Der Auftragnehmer muß den Auftraggeber immer dann (am Besten nachweislich!) ausdrücklich aufklären und warnen, wenn absehbar ist, daß das Werk zu scheitern droht und dem Auftraggeber ein Schaden zu entstehen droht. Der Auftragnehmer muß daher warnen, wenn das beigestellte Material Fehler aufweist, wenn beigestellte Pläne oder erteilte Anweisungen des Auftraggebers falsch oder mangelhaft sind, wenn ein anderer Professionist etwas falsch gemacht hat, worauf der Auftragnehmer jetzt aufbauen soll, überhaupt, sobald das Auftauchen von Problemen aller Art absehbar wird. Diese Warn- und Aufklärungspflicht gehört zu den Pflichten des Auftragnehmers, und zwar auch dann wenn dies ursprünglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Warnpflicht trifft den Auftragnehmer auch gegenüber einem selbst sachkundig beratenen Auftraggeber.
Eine mangelhafte Leistung verpflichtet den Auftragnehmer zur Gewährleistung.
Ein Mangel liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung von dem abweicht, was nach dem Vertrag geschuldet ist.
Der Auftragnehmer muß beweisen, was Vertragsinhalt war und daß die erbrachte Leistung dem vertraglich Vereinbarten nicht entspricht.
Auf ein Verschulden des Auftragnehmers kommt es bei der Gewährleistung nicht an (anders bei Schadenersatzansprüchen!).
Wesentliche Mängel sind solche, die das Werk unbrauchbar machen oder ausdrücklichen, für den Auftraggeber entscheidenden Bedingungen zuwiderlaufen. Andere Mängel sind unwesentliche Mängel. Es gibt dann noch ganz unerhebliche Mängel, für die überhaupt keine Gewähr zu leisten ist. Dabei handelt es sich um solche, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, also z.B. ganz belanglose Schönheitsfehler.
Als behebbar gilt ein Mangel dann, wenn die Verbesserung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Andere Mängel sind unbehebbar.
Die Rechtsfolge eines wesentlichen unbehebbaren Mangels ist die „Wandlung“. Darunter versteht man die Aufhebung des Vertrages mit schuldrechtlicher Rückwirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es entstehen so wechselseitige Bereicherungsansprüche.
Die Beseitigung des mangelhaften Werkes kann nicht nur aus dem Titel der Gewährleistung, sondern nur aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Verbesserung kann stets gefordert werden, wenn der Mangel behebbar ist. Es muß eine angemessene Frist gesetzt werden. Dem Verbesserungsbegehren soll die Erklärung hinzugefügt werden, daß der Auftraggeber die Verbesserung nach Fristablauf ablehnt. Eine solche Erklärung bewirkt, daß nach Fristablauf gleich geklagt werden kann.
Der Auftraggeber hat das Recht, von der getroffenen Wahl des Verbesserungsanspruches wieder abzugehen, wenn er sich über maßgebliche Fakten geirrt hat und der Gewährleistungspflichtige ohnedies noch nichts in Richtung Verbesserung unternommen hat.
Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, wie er verbessern möchte. Der Auftraggeber hat daher in der Regel kein Weisungsrecht, daß die Verbesserung auf eine bestimmte Art und Weise erfolgen solle.
Hätte die Herstellung eines funktionstüchtigen Werkes schon von Anfang an höhere Kosten als die verrechneten Kosten verursacht, so sind diese „Sowieso-Kosten“ vom Auftraggeber zu tragen.
Bei einem unwesentlichen, unbehebbaren Mangel kann Preisminderung gefordert werden.
Die Preisminderung hat nach ständiger Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen. Der objektive Wert des mangelfreien Werkes hat sich zum objektiven Wert des mit dem Mangel behafteten Werkes so zu verhalten, wie der vereinbarte Lohn zum geminderten Lohn. In der Praxis wird häufig nur der von einem Sachverständigen festzustellende Minderwert herangezogen.
Sofortige Klage auf Zahlung der Mängelbehebungskosten:
Nach gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen kann der Auftraggeber das Deckungskapital für die Verbesserungskosten erst dann vom Auftragnehmer fordern, wenn der Auftragnehmer mit der Verbesserung in Verzug geraten ist, d.h. wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vergeblich zur Verbesserung aufgefordert hat. Gerät der Auftragnehmer schuldhaft in Verzug, so kann der Besteller das Deckungskapital aus dem Titel des Schadenersatzes fordern.
Für den von vornherein auf Schadenersatz gestützten Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals gilt diese Einschränkung nicht. Vielmehr kann hier, also Verschulden des Auftragnehmers vorausgesetzt, der Auftraggeber sofort den für die Behebung des Mangels durch Dritte notwendigen Betrag fordern, ohne dem Unternehmer eine Verbesserungsgelegenheit gegeben zu haben. Dabei ist lediglich die Schadensminderungspflicht zu beachten.
Auftauchen von Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist:
Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber bei Werkmängeln Schadenersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind. Erforderlich ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als Ursache der Mängel. Der Schadenersatzanspruch darf seinerseits nicht verjährt sein. Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren gerechnet ab Bekanntwerden von Schaden und Schädiger.
Wenn Sie Näheres wissen möchten, wenden Sie sich an RA. Dr. Konrad Ferner, Hellbrunner Straße 7a, 5020 Salzburg, Tel. 0662/844283, Fax Nr. 0662/844283-12, e-mail: fwk_rechtsanwaelte@online.edvg.co.at. |