ÖFFENTLICHES BAURECHT:

Das öffentliche Baurecht ist Landessache. Aus diesem Grund gibt es in jedem Bundesland eigene Bauvorschriften. Das öffentliche Baurecht umfaßt neben den Regelungen der Bauordnungen eine Reihe von weiteren Vorschriften, die mit dem Baurecht in Verbindung stehen. Das Baurecht soll die Sicherheit und einwandfreie Beschaffenheit von Bauwerken in technischer, sanitärer und hygienischer Hinsicht gewährleisten sowie Erfordernisse der Raumordnung, des Aussehens sowie Beschränkungen des Energieverbrauches regeln. Die Vollziehung des Baurechtes fällt überwiegend in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Baubehörde 1. Instanz ist daher der Bürgermeister.

Wo gebaut werden darf, richtet sich nach den Flächenwidmungsplänen. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung, die das Gemeindegebiet in verschiedene Widmungsarten vergliedert, beispielsweise Bauland, Verkehrs­flächen und Grünland.

Auf den Flächenwidmungsplänen aufbauend gibt es regelmäßig Bebauungspläne, die Einzelheiten für die Aufschließung und Verbauung festlegen. Dort ist z.B. die Art der Bebauung, die maximale Höhe, die zulässige Dichte usw. geregelt.

Ob ein bestimmtes Grundstück als Bauplatz geeignet ist, wird häufig in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Die rechtliche Eignung eines Grundstückes als Bauplatz hängt insbesondere von seiner Lage und Gestalt und von der Frage, ob es aufgeschlossen ist, ab.

Alle Bauordnungen unterscheiden zwischen bewilligungspflichtigen, anzeige­pflichtigen und sonstigen Bauvorhaben.

In jedem Bundesland gelten andere Regeln. Die entsprechenden Landesgesetze finden Sie auch im Internet.

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